FIESE FINDLINGE SCHATTENSPENDER
108 | ALSTERTAL MAGAZIN G ra fik : L B S/ To m ic e k FIESE FINDLINGE Wenn ein Anwesen nicht genügend nach außen abgesichert ist, dann nehmen sich manche Zeitgenossen ziemliche Freiheiten heraus. So zum Beispiel das Parken auf einer gar nicht dafür vorgesehenen Wiese. Um das zu verhindern, beschloss eine Eigentümergemeinschaft, drei große Findlinge aufstellen zu lassen, die ein Befahren der verbote- nen Fläche verhindert hätten. Ein Mitglied der Gemeinschaft klagte dagegen. Die Richter des Amtsgerichts Oberhausen (Aktenzeichen 34 C 94/12) gaben ihm Recht. Das Aufstellen solch wuchtiger Steine stelle eine bauliche Veränderung dar, die nur einstimmig beschlossen werden könne. So blieb der Gemeinschaft als Alternative nur das Anpflanzen von Büschen oder das Aufstellen eines Zaunes. IMMOBILIEN SCHATTENSPENDER Die Fernwirkung von einem Grundstück auf das andere ist nicht zu unterschätzen. So fühlte sich ein Hauseigentümer gestört, weil zwei 25 Meter hohe Eschen, die auf öffentlichem Grund standen, sein Anwesen verschatteten. Der Fall ging bis vor die höchste Instanz, den Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 229/14). Die Juristen entschieden, dass die bei- den Bäume bleiben dürften, weil sie keine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung darstellten. Außerdem sei die Natur in der Stadt wichtig für die Luft- und Lebensqualität. SELBER SCHULD Eine vorausgegangene böse Tat führt unter Umständen dazu, dass man sich seiner eigenen Rechte beraubt. So ging es einem Autofahrer, der seinen PKW verbotenerweise auf dem Bürgersteig parkte. Es blieb deswegen nur noch ein schmaler Durchlass von etwa einem Meter. Prompt kam ein siebenjähriges, Rad fahrendes Kind ins Schlingern und verursachte einen Schaden an dem Fahrzeug. Der Halter forderte Ersatz von den Eltern, die ihre Aufsichts- pflicht verletzt hätten. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 331 C 5627/09) sah das nicht so. Das habe sich der Betroffene selbst zuzu - schreiben, er hätte sein Fahrzeug ja auch ordnungsgemäß parken können. STÖRENDES SCHILF Zwei Nachbarn in Bayern kamen über eine grenznahe Bepflan - zung mit Elefantengras ins Streiten. Das Schilfgewächs, das mehrere Meter hoch werden könne, stelle eine Beeinträchtigung dar, meinte der Kläger. Er befürchtete, dass üppiges Wurzelwerk auf seinen Grund her- überwachsen könne, und dass die ausgetrockneten Blätter in der Hitze Feuer fangen könnten. Beides betrachtete das Landgericht Coburg (Aktenzeichen 32 S 23/09) als nicht so dramatisch. Zudem handle es sich bei Elefantengras nicht um Bäume, Sträucher oder Hecken, weswegen die Vorschriften zur Grenzbepflanzung nicht anzuwenden seien. MÜLL-ÄRGER Anwohner eines Altenheims fühlten sich durch ein Müllcon- tainerhaus an der Grundstücksgrenze beeinträchtigt. Von dort drängen Abfallgerüche herüber, Ungeziefer werde angelockt und die Deckel der Tonnen würden vom Personal auch nicht immer ordentlich geschlossen. Aber das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 3 K 470/15.NW) ließ das Müllhäuschen bestehen. Das baurechtli- che Gebot der Rücksichtnahme werde hier nicht verletzt. Die Errichtung des Gebäudes sei sozialadäquat gewesen. VERHACKT Wenn der Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken nicht ganz klar ist, dann kann es schon mal zu folgenschweren Irrtümern kom- men. So fällte ein Grundbesitzer mehrere Bäume, die die Nutzung des Anwesens störten. Was er nicht wusste: Er hatte auch Bäume aus öffentlichem Besitz geschlagen. Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 5 U 25/14) ging es darum, wer nun dafür haften müsse. Der zuständige Zivilsenat war der Meinung, das sei ein Fall für die Haftpflichtversicherung des Betroffenen, denn hier habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Fortsetzung von S. 106 Ist ein Hund besonders bissig, reicht ein vages Schildchen nicht aus, um eventuelle Besucher zu informieren, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart.