Grenzf Juristische HIER
106 | ALSTERTAL MAGAZIN IMMOBILIEN Juristische Grenzf Das Alstertal-Magazin stellt auf seinen Immo- bilienseiten in lockerer Reihenfolge aktuelle Urteile zur Rechtsprechung rund um die Immobilie vor. Diesmal geht es um Probleme, wenn Gerichte über Mauern, Zäune und dergleichen entscheiden müssen! HIER WACHE ICH! Einfriedungen sind aber nicht nur da, um die dahinter Wohnen- den zu schützen, sondern manchmal auch, um Außenstehende vor Schaden zu bewahren. Zum Beispiel dann, wenn sich ein Hund auf dem Grundstück aufhält. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 1 U 38/10) musste entscheiden, ob das Schild Hier wache ich! Betreten auf eigene Gefahr! mit der Abbildung eines Hundes ausreicht, um dem Besucher klar zu machen, dass er keinesfalls das Gartentürchen öffnen und das Grundstück betreten soll. Im konkreten Fall konnte man die Klingel nicht anders erreichen. Die Richter waren der Meinung, bei besonders aggressiven Hunden reiche die obige Warnung nicht aus. Hier müsse zum Beispiel die Bissigkeit des Tieres eigens betont werden. GLATTE SACHE Der Bürgersteig zählt, was die Verkehrssicherungspflicht be - trifft, in der Regel zum Verantwortungsbereich des Anliegers. Gerade im Winter kommt es bei Schnee, Eis und Glätte immer wieder zu Unfällen. Ein Hauseigentümer hatte eine besondere Gefahrenquelle geschaffen, indem er (durchaus ortsüblich) eine Regenwasserableitung vom Dach direkt auf den Bürgersteig führte. Prompt rutschte ein Passant am frühen Morgen auf der daraus entstandenen Eisplatte aus und verletzte sich. Der Hau- seigentümer habe seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt, urteilte das Oberlandesgericht Naumburg (Aktenzeichen 2 U 25/13). Er hätte neben dem Streuen auch noch mit Warn- hinweis und eventuell mit Beleuchtung auf die Gefahrenstelle hinweisen müssen. NACKTE MAUER Manche Grundstücksbesitzer leben geradezu in Symbiose miteinander, weil ihre Hausmauern unmittelbar aneinander grenzen, teilweise sogar verbunden oder ineinander verzahnt sind. Was geschieht eigentlich, wenn der eine sein Gebäude abreißt und die (nicht isolierte) Mauer des anderen plötzlich nackt da steht? Das musste das Oberlandesgericht Dresden (Aktenzeichen 11 U 568/08) entscheiden. Es beschloss, dass der Verursacher des Abrisses und damit des Schadens an der gemeinsamen Grenzeinrichtung für eine fachgerechte Isolierung aufkommen müsse. Fortsetzung auf S. 108