GUTACHTEN REICHT GRÖSSE

142 | ALSTERTAL MAGAZIN IMMOBILIEN Volker Warnke Immobilien Saseler Kamp 25 22393 Hamburg vwimmo-warnke.de www.immo-warnke.de 040 / 601 78 74 seit 1977 Grundstücksbewertung - unabhängig - marktgerecht Stephan Teschke Diplom Sachverständiger (DIA/Uni Freiburg) für die Bewertung von bebauten und unbe- bauten Grundstücken, für Mieten und Pachten Ihr Ansprechpartner für GuTe-Immobilienberatung Tel.: 040/ 61 18 77 01 auch abends und am Wochenende Organisationstalent und Kurven-Königin Im Winter meistert Dagmar Vollmer auf ihren Carving-Ski jeden Slalom in Rekordzeit. Ebenso schnell räumt sie uns im Büroalltag die Hindernisse aus dem Weg, und wir starten für Sie voll durch! Hamburger Straße 132 22083 Hamburg Tel. 040/6 11 34-0 mailOtto-Lemke.de www.Otto-Lemke.de Immobilienverwaltung ganz persönlich Fortsetzung von S. 141 Das Urteil: Suche ein Vermieter ein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich auf, sondern fortdauernd mit einer gewissen Nachhaltigkeit, dann werde er dort schwerpunktmäßig tätig. Er unterhalte, vergleichbar mit einem Arbeitnehmer, eine regelmä- ßige Tätigkeitsstätte. So entschied der Bundesgerichtshof und erkannte deswegen wie der Fiskus lediglich die Entfernungs- pauschale an. Schließlich könne sich der Vermieter auf diese immer gleichen Wege einstellen und die Kosten geringer halten. GUTACHTEN REICHT Die Beziehung zwischen Eigentümern und Vermietern wird regelmäßig auf die Probe gestellt, wenn es zu Mieterhöhungen kommt. Das ist nachvollziehbar, denn wer zahlt schon gerne mehr Geld? Ein solches Mieterhöhungsbegehren muss allerdings formal korrekt begründet werden, sonst hat es keinen rechtlichen Bestand. Im konkreten Fall war es darum gegangen, ob das Beifügen eines Sachverständigengutachtens ausreicht, um ein Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß zu begründen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde das nun nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS geklärt. Wenn das Gutachten die Angaben enthält, die für den Mieter erforderlich sind, um die Berechtigung der beabsichtigten Erhöhung zu prüfen, reicht das aus. Dazu gehören eine Aussage des Sach- verständigen über die tatsächliche örtliche Vergleichsmiete und eine Einordnung der zu beurteilenden Wohnung in das örtliche Preisgefüge. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 66/15) GRÖSSE ENTSCHEIDET Immer wieder kommt es vor, dass die im Mietvertrag genannte Größenangabe für eine Wohnung falsch ist. Häufig werden zu viele Quadratmeter genannt, manchmal auch zu wenige. Nun wurde nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS höchstrichterlich entschieden, wie mit einer solch irrtüm- lichen Zahl im Falle einer späteren Mieterhöhung umzugehen ist. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 266/14) Der Fall: Im Vertrag für eine Mietwohnung war lediglich von einer Wohnfläche von 156,95 Quadratmetern die Rede, ob - wohl die tatsächliche Größe des Objekts 210,43 Quadratmeter Ein Sachverständigen- gutachten kann reichen, um eine Mieterhöhung zu begründen. G ra fik e n: L B S/ To m ic e k