VIELE BÄLLE ÜBERBELEGT

120 | ALSTERTAL MAGAZIN IMMOBILIEN Grundstücksbewertung - unabhängig - marktgerecht Stephan Teschke Diplom Sachverständiger (DIA/Uni Freiburg) für die Bewertung von bebauten und unbe- bauten Grundstücken, für Mieten und Pachten Ihr Ansprechpartner für GuTe-Immobilienberatung Tel.: 040/ 61 18 77 01 auch abends und am Wochenende Volker Warnke Immobilien Saseler Kamp 25 22393 Hamburg vwimmo-warnke.de www.immo-warnke.de 040 / 601 78 74 seit 1977 Frahmredder 7 22393 Hamburg Telefon: 040- www.zimmermann-ivd.de 600 10 600 Ihre Ansprechpartner für: - Wertermittlung - Erbenberatung - Leibrente - Grundstücksteilung - Aufteilung in Wohnungseigentum - Immobilienverkauf & Vermietung - Besondere Herausforderungen Winterzeit/Einbruchzeit, seien Sie jetzt bereit mit Sicherheitsrollläden! Einbruchsrate ist um 22% gestiegen Markisen und Sicherheitsrollläden von Andre Atzert - aus eigener Produktion - Atzert Rollläden, Markisen, Sonnenschutz www.rolladenatzert.de Ahrensburger Str. 66 Tel.: 040 / 68 91 36 16 Fax: 040 / 68 91 34 27 So lautete eine Passage in einem Wohnraummietvertrag. Das bedeutete eine auf zwei Monate (statt einem Jahr) verkürzte Abrechnungsfrist, denn die Heizperiode endet mit Ablauf des Monats April. Doch tatsächlich versäumte der Eigentümer die Einhaltung dieser Frist und forderte erst im Oktober und damit immer noch innerhalb der gesetzlichen Regelung eine Nachzah- lung. Die Parteien stritten sich im Anschluss darum, ob diese Forderung zulässig gewesen sei oder nicht. Der Mieter musste trotzdem bezahlen. Die gesonderte Vereinbarung der Parteien, die über die eigentliche Rechtslage hinaus gehe, entfalte keine Ausschlusswirkung, urteilte der Zivilsenat. Es gelte die gesetz- liche Abrechnungsfrist, die ja schließlich dem Vermieter auch Zeit geben solle, die Unterlagen abzuwarten und Zweifelsfragen zu klären. ZU VIELE BÄLLE Wenn gelegentlich mal verschossene Fußbälle von einem Sport- platz auf einem Nachbargrundstück landen, dann muss das ein Immobilienbesitzer hinnehmen. Aber wie bei allen sonstigen Dingen im Leben gibt es auch hier eine Zumutbarkeitsgrenze. Die sah ein Grundstückseigentümer überschritten, als er nach seiner eigenen, langfristigen Zählung im Jahresdurchschnitt 134 Bälle aufsammeln musste. Er empfand das als erhebliche Störung. Diese Menge erschien nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch dem zuständigen Oberlandesgericht zu viel, das der Eigentümer eingeschaltet hatte. Einen Ball pro Woche bezeichnete der Zivilsenat als einen erträglichen Durch- schnittswert. Dafür musste der Betreiber des Platzes sorgen, sonst drohte ein Ordnungsgeld. Allerdings war ohnehin geplant, ein höheres Ballfangnetz anzuschaffen, das die Zahl der verirrten Geschosse dann noch weiter reduzieren könne. (Oberlandesge- richt des Landes Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen 12 U 184/14) ÜBERBELEGT Bis zu einer gewissen Grenze ist es die Privatsache eines Mieters, mit wie vielen Familienangehörigen er sich in seiner Wohnung aufhält ob es also etwas enger zugeht oder jedem Mitbewohner viel Raum zugestanden wird. Doch eines dürfen Mieter nicht tun: Es ist ihnen nicht gestattet, das Objekt überzubelegen. In einem Münchner Fall war schon via Mietvertrag vereinbart worden, dass sich in einer 25-Quadratmeter-Einraumwohnung nur der Mieter und höchstens noch seine (Ehe-)Partnerin dauerhaft aufhalten dürften. Im Laufe der Zeit kamen allerdings zwei Kinder des Paares hinzu. Der Eigentümer kündigte mit dem Hinweis auf Überbelegung. Die Justiz sah es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ebenso und verwies darauf, dass einem Erwachsenen bzw. zwei Kindern im Alter bis zu 13 Jahren durchschnittlich mindestens zehn Quadratmeter zustehen müssten. Das sei hier klar unterschritten. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 415 C 3152/15) Fortsetzung von Seite 118 Das war zu viel: Wenn eine Wohnung ganz klar überbelegt ist, kann der Vermieter die Kündigung zücken!