STINKEWOHNUNG HAUSVERJÜNGUNG IMMOBILIEN

ALSTERTAL MAGAZIN | 113 IMMOBILIEN STINKEWOHNUNG Mehr als zwei Wochen lang roch es aus einer vermieteten Einzimmerwohnung ziemlich seltsam. Der Eigentümer erfuhr davon und bestand darauf, dass er in der Wohnung nach dem Rechten sehen dürfe. Er müsse sich vergewissern, dass es zum Beispiel nicht zu Schimmel oder Fäulnis gekommen sei, was die Immobilie nachhaltig schädigen könne. Der Mieter verweigerte einen Besichtigungstermin. Doch damit hatte er vor Gericht nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keinen Erfolg. Auch wenn die Geruchsbelästigung aktuell nicht mehr vorhanden sei, könne der Eigentümer noch darauf bestehen, sich umzusehen, denn entsprechende Verdachtsmomente seien ja vorgelegen. Im aktuellen Fall komme noch etwas anderes hinzu: Die letzte Besichtigung liege mehr als fünf Jahre zurück, weswegen der Eigentümer auch ungeachtet des Geruchs wieder mal eine Chance habe bekommen müssen, die Wohnung mit der gebotenen Rücksichtnahme zu inspizieren. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 461 C 19626/15) HAUSVERJÜNGUNG Bei Menschen kann es extrem unhöflich sein, nach dem Alter zu fragen. Wenn der Betreffende es nicht verraten will, dann ist das seine Angelegenheit. Bei Häusern und Wohnungen gilt das nicht zumindest dann nicht, wenn sie veräußert werden. In dieser Situation muss der Verkäufer dem Käufer das genaue Alter nennen. Tut er das nicht, droht die Rückabwicklung des Vertrages. Im konkreten Fall lagen nach Information des Info- dienstes Recht und Steuern der LBS zwischen der Angabe im Notarvertrag und dem wahren Alter des Hauses zwei Jahre. Es war schon 1995 erstmals bezogen worden und nicht erst 1997, wie es in dem Vertrag hieß. Nach Ansicht der zuständigen Richter stellte diese falsche Angabe des Verkäufers eine Pflichtver - letzung dar und beeinträchtigte die Kaufsache erheblich. Der Vertrag musste rückabgewickelt werden. (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 22 U 82/16) Fortsetzung von S. 111 Wie spät ist zu spät? Ver- spätete Müllabfuhr recht- fertigt nicht unbedingt eine Gebührenermäßigung!