BUTTERBROTPAPIER IMMOBILIEN klagte

ALSTERTAL MAGAZIN | 95 IMMOBILIEN klagte aber über Folgeschäden (unter anderem Geschmacks- und Sehstörungen). Sie forderte Schmerzensgeld. Das Urteil: Die Richter sprachen dem Opfer nach der Beweis- aufnahme 3.000 Euro zu. Zwar habe in letzter Konsequenz ein unvorhersehbarer Windstoß für das Herabfallen der Figur gesorgt. Aber die Mieterin habe mit der ungesicherten Positionierung des Objekts eine besondere Gefahrenquelle eröffnet. Somit verursachte sie fahrlässig die Verletzung der Passantin, die sich ganz normal im Straßenraum aufhielt. AUF BUTTERBROTPAPIER Eine ältere Dame war verstorben und hatte haupt- sächlich einen Nachlass in Gestalt einer Immobilie hinterlassen. Die möglichen Erben verwiesen auf zwei Testamente, denen zu Folge sie be- günstigt gewesen wären. Es handelte sich um einen etwa acht mal zehn Zentimeter großen Zettel, der von Hand mit der Schere ausge- schnitten worden war, und um ein mehrfach gefaltetes Blatt, dessen Beschaffenheit dem von Butterbrotpapier entsprach. Der erste der beiden Zettel war mit Tesemt statt mit Testament überschrieben. Ein Gericht befand nach Information des In- fodienstes Recht und Steuern der LBS, das alles lasse nicht unbedingt einen ernstlichen Testierwillen erkennen. Auch der Auffinde- ort, eine Schatulle mit leeren, gebrauchten Briefumschlägen, bestärke diese These. Hier seien Zweifel angebracht, ob die Dokumente wirklich als letzter Wille gedacht waren und deswegen liege kein gültiges Testament vor. (Oberlandes- gericht Hamm, Aktenzeichen 10 W 153/15) Ein Tesemt genanntes Schreiben auf Butterbrotpapier muss nicht als gültiges Testament anerkannt werden! G ra fik e n: L B S/ To m ic e k