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ALSTERTAL MAGAZIN | 109 IMMOBILIEN eibtisch himmel Das Alstertal-Magazin stellt auf seinen Immobilienseiten in lockerer Reihenfolge aktuelle Urteile zur Rechtsprechung rund um die Immobilie vor. Diesmal geht es um offene Schlafzimmertüren, zweite Schreibtische und einen bleibenden Rausschmiss! HEIMARBEIT? Normalerweise gilt die Regel: Wer in seinem Unternehmen über einen Arbeitsplatz verfügt, der darf nicht auch noch zusätzlich ein häusli- ches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Doch in bestimmten Konstellationen kann das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS trotzdem möglich sein zum Beispiel dann, wenn in der Firma nur ein Schreibtisch in einem stark frequentierten Raum zur Verfügung steht. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen III R 9/16) Der Fall: Ein selbstständig tätiger Logopäde hatte in seinen Be- triebsräumen einen Schreibtisch zur Verfügung. Doch in besagtem Raum hielten sich auch seine Angestellten auf und gingen ihren eigenen Arbeiten nach. Das dort praktizierte offene Praxiskonzept sorgte für ein ständiges Kommen und Gehen. Das sei ungeeignet für seine Verwaltungsarbeiten, befand der Logopäde. Deswegen müsse er zu Hause arbeiten. Der Fiskus sah dafür keine Notwendigkeit und verweigerte die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers. Das Urteil: Man müsse eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vornehmen, um zu einer Entscheidung zu kommen, befand der Bundesfinanzhof. Dabei sei die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes in der Firma zu bedenken (Ausstattung, Größe) und auch die Art und Weise, wie der Betroffene ihn nutzen könne. Im konkreten Verfahren müsse man nach Abwägung aller Faktoren zugestehen, dass die zusätzliche Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für Verwaltungsarbeiten angemessen sei. RAUS UND WEG? Für den schlimmsten Fall der Unverträglichkeit hat das Wohnungs- eigentumsgesetz vorgesorgt. In Paragraf 18 ist festgelegt, dass Mit- gliedern das Eigentum entzogen werden kann, wenn sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen in schwerwiegender Form verletzen. Fortsetzung auf S. 110 Wer wegen schwerer Vergehen aus der Wohnung geworfen wurde, darf auch nach einem Eigentümer- wechsel dort nicht wohnen bleiben.