HAMBURG WOMAN vertreten

HAMBURG WOMAN 9 people HAMBURG WOMAN: Sie vertreten viele prominente Persönlichkeiten gegenüber der Presse. Warum? Welche Sorgen haben die Stars? Dr. Cronemeyer: Prominente suchen grundsätzlich wegen zwei verschiedener Arten von Persönlichkeitsrechtsverletzun- gen Hilfe in unserer Kanzlei. Entweder Berichte, die unwahr sind. Oder Berichte, die die Intim- oder Privatsphäre verletzen. Unter welche Kategorie fällt denn folgendes Beispiel: Ich lasse mich mit meinem Handy zusammen mit einem Prominenten fotografieren und stelle es in meinen Facebook-Account ein. Ist das erlaubt? Das hängt grundsätzlich davon ab, ob der Prominente seine Einwilligung erteilt hat. Das Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlich- keitsrechts. Der Abgebildete kann darü- ber entscheiden, was mit Fotografien in der Öffentlichkeit geschieht. In dem von Ihnen vorgetragenen Fall ist davon auszu- gehen, dass der Prominente mit der Ver- breitung einverstanden war. Er hat sich freiwillig, z.B. mit einem Fan, fotografie- ren lassen. Der prominenten Person ist in der heutigen Zeit darüber hinaus bewusst, dass dieses Foto ggf. auf privaten Netz- werken gepostet wird. Die Rechtspre- chung geht daher von einer Einwilligung der prominenten Person durch schlüssiges Verhalten aus. Die Veröffentlichung auf dem eigenen Facebook-Account ist daher zulässig. Wo liegen die Grenzen des Zulässi- gen? Die Veröffentlichung von sog. Paparazzi- Fotos, die oftmals heimlich und insbe- sondere gegen den Willen des Abgebilde- ten angefertigt werden, sind grundsätzlich rechtswidrig. Als besonders schwer wiegt der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, wenn der oder die Abgebildete in einer intimen Situation aufgenommen wurde. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie in den geschützten Garten hineinfoto- grafieren und die Person knapp bekleidet beim Sonnenbaden ablichten. Die Verbrei- tung solcher Fotos kann dann neben dem Unterlassungsanspruch sogar zur Zahlung einer Geldentschädigung führen. Gilt das auch für Bilder Prominenter, die auf einem öffentlichen Strand angefertigt wurden? Prominente haben auch in der Öffentlich- keit ein Recht auf Privatsphäre. Ob Fotos auf öffentlichen Plätzen rechtswidrig sind oder nicht, hängt davon ab, ob ein sog. zeitgeschichtliches Ereignis bebildert wurde. Dabei gilt der Grundsatz, dass die bloße Abbildung des privaten Alltags kein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt. Die Bildberichterstattung über einen pro- minenten im Urlaub ist daher unzulässig, da sie ausschließlich der Befriedigung der Neugierde dient. Anders sahen die Ge- richte z.B. den Fall, als eine prominente Schauspielerin auf offener Straße eine handgreifliche Auseinandersetzung mit ihrem Lebensgefährten hatte. Hier wurde ein überwiegendes öffentliches Interes- se bejaht, insbesondere vor dem Hinter- grund, dass die Paarbeziehung lange Zeit nach außen inszeniert und kommerziali- siert wurde. Warum interessieren sich die Men- schen so sehr für Klatsch und Tratsch? Das kann ich schwer beantworten. Mög- licherweise liegt das daran, dass viele Pro- minente zu Idolen der Menschen werden. Fans begeistern sich für ihre Stars und beginnen, sich mit ihnen zu identifizieren und zu vergleichen. Sie wollen ihnen mög- lichst nah sein und möchten möglichst viel über sie erfahren. Das ist auch legitim, so- lange über Prominente keine Unwahrhei- ten verbreitet werden oder die Privat- oder gar Intimsphäre verletzt wird. Bloße Un- terhaltungsinteressen rechtfertigen keinen Eingriff in das Recht auf Privatleben. Welcher aktuelle Fall beschäftigt Sie gerade? Hierzu kann ich Ihnen keine Auskunft ge- ben, da ich grundsätzlich nicht über Man- datsbeziehungen spreche. Dann schildern Sie doch einen der häufigsten Fälle, den Sie in Ihrer Kanzlei verfolgen? Auch das ist in der Pauschalität schwer zu beantworten. In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen die Medien den Verdacht von Straftaten leichtfertig erheben. Dies hat meist verheerende Auswirkungen für die Betroffenen. Sie bleiben ihr Leben lang stigmatisiert und dies auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Verdacht haltlos war. Unsere Kanzlei ver- sucht daher, eine solche sog. Verdachts- berichterstattung bereits im Vorwege mit allen Mitteln zu verhindern. Dies ist kein leichtes Unterfangen, da wir oft feststel- Die Veröffent- lichung von Paparazzi- Fotos, die gegen den Willen des Abgebildeten angefertigt werden, sind grundsätzlich rechtswidrig.