gesellschaft Werben oder

10 HAMBURG WOMAN E ine Ärztin aus Gießen wird nach Paragraph 219a an-geklagt und erwartet am 24. November ihre Verhand-lung. In diesem Paragraphen wird das Werben für den Abbruch einer Schwangerschaft unter Strafe gestellt. Die Ärztin Kristina Hänel aus Gießen wurde von Abtreibungs- gegnern angezeigt, woraufhin die örtliche Staatsanwaltschaft An- klage erhob. Diese beklagt Hä- nels Internetauftritt aus dem Jahre 2015. Auf der Home- page der Ärztin soll in ihrem Leistungsangebot unter an- derem der Schwangerschafts- abbruch aufgeführt gewesen sein. Dieser Punkt sei mit ei- nem Link verknüpft gewesen, der auf den ersten Blick all- gemeine Informationen über den Schwangerschaftsab- bruch bereitstellte. Genau die- se Verknüpfung ist aus Sicht der Staatsanwaltschaft straf- bar. War das bereits Werbung oder nur Information? Wenn die Ärztin in ihrem Leistungskatalog den Punkt Schwangerschaftsabbruch aufführt und entsprechendes Infor- mationsmaterial darüber bereithält, ist das unserer Meinung nach keine Werbung! Unser Strafgesetzbuch lässt hier jedoch, wie bei vielen anderen Paragraphen auch, Raum für eine Vielzahl von Auslegungsmöglichkeiten. In der Vergangenheit sind Ärzte immer wieder von Abtreibungs- gegnern angezeigt, belästigt und eingeschüchtert worden Grund: § 219a. Auch sonst gibt es massive Bedrohungen wie die Beschimp- fungen als vorgeburtlicher Mörder und Kriminelle. Viele Ärzte fühlten sich bedroht und löschten deshalb diese Informationen von ihren Internetseiten. Die Kriminalisierung von Ärzten, die Schwangerschaftsabbrüche in ihrem Leistungsangebot aufführen, sowie im Internet dafür Infor- mationen bereitstellen, ist der falsche Weg! Der Paragraph 218 regelt bereits alle Bedingungen, unter denen Frauen ihre Schwangerschaft abbrechen dürfen. Ärzten sollte es erlaubt sein, dem Informations- bedürfnis der Betroffenen entgegenzukommen und selbstverständ- lich wichtige Informationen straffrei bereitzustellen. Der Paragraph 219a stellt jedoch die Verbreitung dieser Informa- tionen unter Strafe und droht mit Gefängnisstrafen von bis zu 2 Jahren. Er behindert damit das Recht der Frauen auf sachliche Informationen. Viele Ärzte verschweigen aktuell aus Angst vor Strafverfolgung wichtige Informationen. Das ist fatal! Insbeson- dere bei prekären Fragen wie einem Schwangerschaftsabbruch. Informationsrecht ist ein Menschenrecht. Also: Weg mit dem Pa- ragraphen 219a! Wenn auch Sie die Petition unterschreiben wollen: https://www.change.org/p/deutscher-bundestag-informations- recht-für-frauen-zum-schwangerschaftsabbruch. Oder: Schreiben Sie mir: Facebook.com/hamburgwoman Der § 219a muss weg! Er ist frau- enfeindlich! Das fordert HAMBURG- WOMAN-Redakteurin Corinna Dreessen, sie selbst hat drei Kinder! Werben oder informieren? Lange war es ruhig um das Thema Abtreibung. Jetzt nicht mehr. Die Internet- Plattform change.org startete eine Petition mit dem Ziel, den § 219a abzuschaffen. HAMBURG WOMAN erklärt, wofür er steht und warum er weg muss! gesellschaft § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbrei- ten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise 1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder 2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eig- nung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Geset- zes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, ei- nen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen. (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 er- wähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.